Steuerliche Besonderheiten

Das ist steuerlich zu beachten

Photovoltaik: Jahressteuergesetz 2022 bringt Steuererleichterung Photovoltaikanlagen werden immer erschwinglicher und gleichzeitig steigt der Bedarf an grünem Strom. Eine Photovoltaikanlage zu betreiben, bedeutete bislang aber großen bürokratischen Aufwand. Personen mit eigener PV-Anlage mussten Gewinnermittlungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Totalüberschussprognosen erstellen. Daher war es für viele bislang wenig attraktiv, eine PV-Anlage anzuschaffen. Eine erste Erleichterung kam 2021. Anlagenbetreiber konnten einen Antrag stellen, dass sie ihre Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Dann lag eine sogenannte Liebhaberei vor, die einkommensteuerlich unbeachtlich ist. Auch aufwändige Gewinnermittlungen waren dann nicht mehr notwendig. Bis zu einer Bruttoleistung von 10 kW wurde eine Liebhaberei angenommen. Bei über 10 kW musste eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert das Ganze jetzt nochmal deutlich. Die Änderungen wirken sich auf die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer aus.

Keine Umsatzsteuer auf kleinere Photovoltaikanlagen und Komponenten

Auf die Lieferung bzw. Installation von PV-Anlagen und Komponenten wie z. B. Solarmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher fällt seit 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Dieser Nullsteuersatz gilt ab dem 1.1.2023. Entscheidend ist, dass die vollständige Lieferung bzw. Installation nach diesem Datum erfolgt sind. Es kommt also nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

0 % Umsatzsteuer gilt nur für die Installation

• auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes, • auf öffentlichen Gebäuden, • auf Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Wichtig: Grenze der Bruttoleistung beachten Beträgt die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak), gelten diese Kriterien als erfüllt.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage macht Sie zum Unternehmer

Lassen Sie sich auf dem Dach Ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren, gelten Sie mit Inbetriebnahme der PV-Anlage aus steuerlicher Sicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Damit sind Sie grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Folge: Lassen Sie sich nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt erfassen, müssen Sie sich beim Finanzamt innerhalb des ersten Monats anmelden (BMF, Schreiben v. 12.6.2023, Az. IV A3 – S 0301/19/10007:012). Zwar gilt bei Anlagen unter den oben genannten Voraussetzungen seit dem 1.1.2023 eine Umsatzsteuer von 0 %. Die Pflicht zur Anmeldung gemäß § 138 AO besteht jedoch weiterhin.

PV-Anlage & Kleinunternehmerregelung

Bei der Anmeldung beim Finanzamt können Sie angeben, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Die Umsätze werden dann nicht mit der Umsatzsteuer besteuert. Es gilt die Umsatzgrenze von 22.000 im Anschaffungsjahr bzw. 50.000 Euro im Folgejahr.

Solaranlagenbetreiber, die Strom dauerhaft ins Stromnetz einspeisen, gelten als Unternehmer. Für diese Umsätze fällt Umsatzsteuer an. Das gilt aber nicht für Kleinunternehmer. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu darf der Umsatz im Anschaffungsjahr 22.000 Euro brutto und im Folgejahr 50.000 Euro brutto nicht übersteigen. Bei letzterer Angabe handelt es sich um eine Umsatzprognose auf den 01.01. des folgenden Jahrs. Übersteigt der tatsächliche Umsatz die 50.000-Euro-Grenze, bleiben Sie zunächst Kleinunternehmer. Im darauffolgenden Jahr fallen Sie dann aber nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung. Greift die Kleinunternehmerregelung, gilt auch 0 % Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung und selbst verbrauchten Strom. FAQ des Bundesfinanzministeriums: „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Regelung ab dem 01.01.2023

Mit der Neuregelung ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung viel vorteilhafter als zuvor, da beim Kauf von Photovoltaikanlagen 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden und ein Vorsteuerabzug damit entbehrlich ist.

Praxistipp: Ab 2023 kein Fragebogen mehr bei kleinen PV-Anlegen

Wenn Sie nach dem 1.1.2023 eine kleine PV-Anlage in Betrieb genommen haben, müssen Sie dem Finanzamt nicht mehr mitteilen, dass Sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Auch auf das Ausfüllen des Fragebogens können Sie verzichten. Mehr Infos dazu beim Bundesfinanzministerium.

Keine Einkommenssteuer bei kleineren Photovoltaikanlagen

Bei kleineren Solaranlagen kommt es seit 1.1.2023 unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Steuerbefreiung. Auf Einnahmen (Einspeisung bzw. Verkauf) und Entnahmen (Selbstverbrauch) aus dem Betrieb einer PV-Anlage muss keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden – und zwar rückwirkend ab 1.1.2022. Dabei ist unerheblich, wofür der erzeugte Strom verwendet wird. Die Regelung gilt nicht nur für neu angeschaffte Photovoltaikanlagen, sondern auch für Altanlagen.

Beratung durch Lohnsteuerhilfeverein

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp dürfen sich seit 2023 von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Das war zuvor nicht möglich.

Welche PV-Anlagen sind befreit?

Entscheidend ist, wie hoch die Leistung der Anlage ist. Dabei kommt es auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister an. Zudem ist entscheidend, auf welcher Gebäudeart die Anlage installiert wird. Befreit sind Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kW (peak) auf • Einfamilienhäusern • Gewerbeimmobilien und • Nebengebäuden (z.B. Carports, Garagen) bis 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden • Mehrfamilienhäuser • Mischgebäude mit überwiegendem Wohnanteil Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt: Für jeden Steuerpflichtigen ist die Steuerbefreiung auf maximal 100 kW (peak) Bruttoleistung in der Summe begrenzt. Das gilt auch bei Mitunternehmerschaft. Erfüllt die Solaranlage diese Voraussetzungen, ist die Steuerbefreiung zwingend. Ein Wahlrecht gibt es dann nicht. Folge: Es ist keine Gewinnermittlung und auch keine Anlage EÜR mehr erforderlich.

Beispiel: Mehrere Photovoltaikanlagen

Sie betreiben fünf PV-Anlagen: Eine Anlage auf Ihrem Einfamilienhaus (EFH) mit 16 kWp, eine Anlage auf Ihrer Garage mit 12 kWp und drei weitere Anlagen auf einem Mehrfamilienhaus mit je 20 kWp. EFH und Garage überschreiten die 30 kWp- Grenze nicht. Zusammen mit den fünf weiteren PV-Anlagen mit insgesamt 60 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze von 100 kWp nicht überschritten. Somit fallen die Erträge aus allen fünf PV-Anlagen rückwirkend ab 1.1.2022 unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG. Wenn Sie Ihre PV-Anlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen haben, diese aber die oben genannten Kriterien erfüllt, dann gilt ab 2023 auch für Ihre Altanlage die Befreiung bei der Einkommensteuer. Dann müssen Sie keine Gewinnermittlung und auch keine Anlage EÜR mehr einreichen.

Fazit: Steuerliche Besonderheiten der Photovoltaikanlage auf einen Blick

Im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage sind folgende steuerliche Besonderheiten zu beachten: • 0 % Umsatzsteuer auf Lieferung bzw. Installation PV-Anlagen und Komponenten wie z. B. Solarmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher seit 1.1.2023 • Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für kleinere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp bzw. bis 15 kWp abhängig von der Gebäudeart; rückwirkend ab 1.1.2022 • Ab 2023 gilt: Wenn Sie eine begünstigte Photovoltaikanlage betreiben und nur steuerfreie Einnahmen erzielen, dann müssen Sie keine Gewinnermittlung und auch keine Anlage EÜR mehr einreichen. Ob es sich lohnt, 2023 eine PV-Anlage anzuschaffen, entscheidet sich im Einzelfall. Durch die neuen Erleichterungen ist die Anschaffung jedoch attraktiver als jemals zuvor. Übersichtliche Informationen bietet das Bundesfinanzministerium in einer elektronischen Broschüre.

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